
Der Kündigungsbutton für online abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse muss eindeutig benannt und leicht auffindbar sein. Darauf verweist eine aktuelle Meldung des Rechtsportals Anwalt.de vom 12. August 2026. Die Neue Rechtsprechung zum Kündigungsbutton konkretisiert damit erneut, wie Unternehmen die gesetzliche Kündigungsschaltfläche auf ihren Websites gestalten müssen – und wann eine Umsetzung als unzureichend gilt.
Im Zentrum der Entscheidung stehen zwei Kriterien: die eindeutige Bezeichnung der Schaltfläche und ihre unmittelbare Erreichbarkeit für Verbraucher. Beides ist gesetzlich vorgeschrieben für Verträge, die online über eine Website geschlossen werden können.
Betroffen sind damit alle laufenden Vertragsverhältnisse, die Nutzer digital abschließen. Dazu zählen Abonnements, Mitgliedschaften und wiederkehrende Leistungen, die über ein Online-Formular gebucht werden.
- Die Schaltfläche muss klar als Kündigungsmöglichkeit erkennbar sein.
- Nutzer müssen sie ohne aufwendige Suche finden.
- Uneindeutige oder versteckte Umsetzungen erfüllen die Anforderungen nicht.
Neue Rechtsprechung zum: Relevanz für Anbieter mit Abo- und Newsletter-Modellen
Neue Rechtsprechung zum
Für Unternehmen, die kostenpflichtige Abonnements oder Mitgliedschaften online vertreiben, ergibt sich daraus ein direkter Prüfbedarf an der eigenen Website. Der Kündigungsbutton betrifft dabei kostenpflichtige Dauerschuldverhältnisse, nicht den reinen Newsletter-Versand.
Für den Newsletter-Bereich gelten eigene Vorgaben: Dort ist der Abmeldelink in jeder Werbe-E-Mail vorgeschrieben. Wo beide Bereiche zusammenlaufen – etwa bei Abo-Modellen mit begleitendem E-Mail Marketing – entstehen in der Praxis Abgrenzungsfragen zwischen Vertragskündigung und Werbeabmeldung.
Ich sehe bei Website-Audits regelmäßig, dass die Kündigungsschaltfläche in Fußzeilen zwischen zahlreichen anderen Links untergeht oder auf Smartphones erst nach mehrfachem Scrollen sichtbar wird. Auf Mobilgeräten verdecken zudem eingeblendete Banner häufig Bedienelemente im unteren Seitenbereich.
Einordnung
Die Regelungen zum Kündigungsbutton bestehen seit mehreren Jahren. Neue Rechtsprechung zum Kündigungsbutton konkretisiert seitdem schrittweise, welche Beschriftungen und Platzierungen als ausreichend gelten. Die aktuelle Entscheidung reiht sich in diese Entwicklung ein.
Anwalt.de veröffentlichte den Beitrag am 12. August 2026 um 16:07 Uhr. Weitere Verfahrensdetails, beteiligte Parteien und der genaue Entscheidungstext gehen aus der Zusammenfassung nicht hervor.
Quelle: Anwalt.de